Finanzgericht stärkt Finanzamt: Rentner müssen Energiepreispauschale teilweise zurückzahlen

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Die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro sollte 2022 Arbeitnehmer und Rentner schnell entlasten. Nun hat ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 6 K 1524/25 E) für Klarheit gesorgt – und zugleich bei manchen Rentnern, insbesondere im Ausland, für Ärger gesorgt.

Arbeitgeber nicht verantwortlich – Rückforderung beim Empfänger

Hintergrund war ein Streit zwischen einem deutschen Arbeitgeber und dem Finanzamt. Der Betrieb hatte im August 2022 Saisonkräfte beschäftigt, darunter auch Rentner mit Wohnsitz im Ausland. Die EPP wurde korrekt ausgezahlt und auf die Lohnsteuer angerechnet. Später meldete das Finanzamt, dass einige Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig seien und forderte die EPP vom Arbeitgeber zurück.

Das Finanzgericht Münster entschied: Die Rückforderung darf nicht über den Arbeitgeber laufen, sondern muss direkt beim Empfänger erfolgen. Arbeitgeber, die die Pauschale korrekt nach § 117 EStG ausgezahlt haben, bleiben aus der Verantwortung.

„Das Urteil entlastet Arbeitgeber massiv, stellt aber viele Rentner vor finanzielle Herausforderungen“, so der Fachanwalt und Rentenberater Peter Knöppel.

Wer ist betroffen? Rentner im Fokus

Besonders betroffen sind Rentner, die 2022 nebenbei gearbeitet haben:

  • Saisonkräfte oder kurzfristige Beschäftigte
  • Grenzgänger oder Rentner mit Wohnsitz im Ausland
  • Rentner mit deutscher Steuerklasse, aber ohne Wohnsitz in Deutschland

Für diese Gruppen kann das Finanzamt nun direkt die Rückzahlung der 300 Euro EPP einfordern, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Jahr 2022 nicht bestand.

Urteil erklärt: Arbeitgeber prüfen nicht Wohnsitz

Das Gericht stellte klar: Arbeitgeber müssen bei der Auszahlung lediglich die Kriterien des § 117 EStG prüfen, also:

  1. Besteht ein aktives Dienstverhältnis?
  2. In welcher Steuerklasse ist der Mitarbeiter eingestuft?
  3. Wurden Lohnsteueranmeldungen korrekt abgegeben?

Eine zusätzliche Prüfung des Wohnsitzes oder der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 113 EStG) ist nicht erforderlich.

Damit bleibt die Auszahlung unkompliziert und massentauglich, wie vom Gesetzgeber vorgesehen.

Konsequenzen für Rentner

Für betroffene Rentner bedeutet das Urteil:

  • Direkter Zugriff des Finanzamtes auf die EPP, wenn die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllt waren
  • Prüfung des Steuerstatus 2022 ist entscheidend
  • Fristen bei Rückforderungsbescheiden beachten, sonst können Verteidigungsmöglichkeiten verloren gehen

Besonders Rentner im Ausland sollten prüfen, ob sie 2022 als beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig galten, um eventuelle Rückforderungen abwehren zu können.

Keine zivilrechtliche Rückforderung über Arbeitgeber

Das Gericht lehnte auch die Idee ab, dass Arbeitgeber die EPP von Arbeitnehmern zurückfordern könnten. Die Auszahlung erfolgt als staatliche Aufgabe, daher besteht keine typische „Leistung“ des Arbeitgebers, die er vom Empfänger zurückfordern könnte.

Fazit: Wachsam bleiben

Das Urteil entlastet Arbeitgeber, bringt aber Rentner, insbesondere im Ausland oder mit Nebenjobs, in eine schwierige Lage. Wer 2022 als Rentner gearbeitet hat, sollte:

  • Steuerbescheide prüfen
  • Bei Bescheiden des Finanzamtes schnell reagieren
  • Fachberatung in Anspruch nehmen, um Rückforderungen zu prüfen

Die 300-Euro-EPP mag auf den ersten Blick klein wirken, doch eine Rückforderung kann unangenehme finanzielle Folgen haben.